Schutz personenbezogener Daten im digitalen Handelsregister

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 24.2.2023 müssen Geschäftsführer grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind. Um die personenbezogenen Daten besser zu schützen, hat das Bundesjustizministerium die Handelsregisterverordnung angepasst. Die Änderungen sind am 23.12.2022 in Kraft getreten. 

In dem über das Internet frei zugänglichen Handelsregisterportal sind teilweise Dokumente mit personenbezogenen Daten abrufbar. Das Oberlandesgericht Celle entschied am 24.2.2023, dass der Geschäftsführer gegen die Veröffentlichung seiner Daten (Geburtsdatum, Wohnort) kein datenschutzrechtliches Widerspruchsrecht hat. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich, sodass der Geschäftsführer die Veröffentlichung seiner Daten hinnehmen müsse.

Durch eine Änderung der Handelsregisterverordnung zum 23.12.2022 werden personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister zukünftig besser geschützt. Dazu sollen beispielsweise Ausweiskopien und Unterlagen, die für den Rechtsverkehr nicht notwendig sind, nicht in den Registerordner aufgenommen werden. Erforderlich ist nur noch die Aufnahme von Dokumenten, deren Einreichung zum Handelsregister besonders angeordnet ist. Wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument einreichen.

Hinweis: Im Handelsregister ist keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort des Geschäftsführers angegeben. Offen ist, ob eine Löschung der Daten aus dem Register bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht kommt.

 

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